AGB
Edler Facility Services GmbH aus Tillmitsch in der Steiermark
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Die nachstehend unter den Punkten I. bis XVI. dargestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Edler Facility Service GmbH (nachfolgend Auftragnehmerin genannt) gelten für alle vertraglich zu erbringenden Leistungen sowie für sämtliche vertraglichen Vorleistungen, welche von der Auftragnehmerin im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Auftraggeber durchgeführt werden und werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin vollumfänglich integrierender Bestandteil des der Geschäftsbeziehung zu Grunde liegenden Vertrags, wobei dies insbesondere auch für allfällige Auftragserweiterungen, Zusatz- und Folgeaufträge gilt. Allfällig bestehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, hiermit ausdrücklich bzw. gänzlich ausgeschlossen, sodass sie keinerlei rechtliche Wirkung entfalten können und erklärt sich der Auftraggeber hiermit ausdrücklich einverstanden.
II. Angebot
Von der Auftragnehmerin erstellte Angebote sind immer freibleibend, sofern diese Angebote nicht ausdrücklich durch eine entsprechende Befristung als verbindlich gekennzeichnet sind, wobei sämtliche Angebote ausschließlich schriftlich erstellt werden. Insbesondere sämtliche personalbezogenen, logistischen und technischen Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnisse bleiben ausschließliches geistiges Eigentum der Auftragnehmerin und dürfen vom Auftraggeber in keinem wie immer gearteten anderen Zusammenhang als für die bestehende Geschäftsbeziehung mit der Auftragnehmerin verwendet werden.
III. Auftragsbestätigung
An die Auftragnehmerin gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen für das rechtsgültige Zustandekommen eines Vertrages (Konsens) einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin in ausschließlich schriftlicher Form. Wenn dem Auftrag ein zuvor erfolgtes verbindliches Anbot der Auftragnehmerin zu Grunde liegt, welches vom Auftraggeber ohne Abänderung angenommen wird, gilt die mit einem entsprechenden Vermerk versehene Bestellung des Auftraggebers auf diesem Anbot als rechtswirksame Auftragserteilung.
IV. Preis
1. Sämtliche von der Auftragnehmerin ausgewiesenen Preise sind Nettobeträge (zuzüglich USt) und basieren auf den jeweiligen Lohn- bzw. Materialkosten zum Zeitpunkt der Anbotslegung bzw. Auftragsbestätigung. In den ausgewiesenen Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- und Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Geräte und Maschinen durch die Auftragnehmerin inkludiert. Ferner sind alle gesetzlichen Abgaben bzw. Leistungen sowie die im Kollektivvertrag festgelegten Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen sowie die anfallenden Haftpflicht- und Unfallversicherungsprämien inkludiert. 2. Grundlegende Basis der erstellten Preiskalkulationen der Auftragnehmerin sind die vom Auftraggeber genannten Flächen (Quadratmeter) und konkreten Spezifikationen, allfällige Abweichungen hiervon gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Änderung der der Kalkulation zu Grunde liegenden Parametern, insbesondere bei (auch unwesentlichen) Änderungen von Lohnkosten aufgrund von Kollektivvertragsänderungen oder aufgrund von innerbetrieblichen Vereinbarungen, aber auch bei allfälligen (auch unwesentlichen) Änderungen von anderen mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie beispielsweise für Gebühren, Steuern und Abgaben (wie etwa Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing), Rohstoffe, Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Versicherungsprämien, Finanzierungen und dgl., die Preise jedenfalls im Umfang dieser jeweiligen Änderungen umgehend anzuheben. In diesem Sinne erfolgt insbesondere wegen der Lohnintensität hinsichtlich der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen vor allem bei einer Änderung der kollektivvertraglich festgesetzten (Mindest-)Löhne, bei einer Änderung der Sozialbeitragsleistungen oder bei sonstigen gesetzlichen Mehraufwendungen durch entsprechende Gesetze, Verordnungen oder Kollektivverträge, jeweils eine entsprechende Anpassung bzw. Modifizierung der vereinbarten Vergütung. Eine Preiserhöhung durch die Auftragnehmerin ist nur dann ausgeschlossen, wenn ausdrücklich Fixpreise vertraglich vereinbart wurden, oder wenn ein für eine Preiserhöhung maßgeblicher Leistungsverzug ausschließlich von der Auftragnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
V. Leistungsausführung
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Auftraggeberin am (Stand-)Ort der beauftragten Leistungserbringung eine ausreichende und ständig verfügbare Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet unentgeltlich Seifen, Handtücher und Toilettenpapier in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen und die ständige Mitbenützung von WC-Anlagen, Waschbecken und Erste-HilfeKasten zu ermöglichen. Weiters ist vom Auftraggeber ein geeigneter und verschließbarer Raum zum Umkleiden des Personals und zur Unterbringung der Materialien, Geräte und Maschinen etc. Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, der Auftragnehmerin ist ein Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten zu übergeben, welcher nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu retournieren ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Auftragnehmerin auf allfällige besondere Risiken (Baugruben, Strahlung, belastete Atemluft, Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch elektrische Spannungen, Absturzgefahr und dgl.) bei Auftragserteilung schriftlich hinzuweisen. Der Auftraggeber genehmigt die Einleitung des von der Auftragnehmerin verwendeten Wassers in sein Kanalsystem. 2. Sind mehrere Unternehmen in dem von der Auftragnehmerin zu bearbeitenden Objekt tätig, muss der Auftraggeber diese entsprechend und insbesondere rechtzeitig koordinieren. Die Auftragnehmerin haftet nicht für aus Verzögerungen resultierende Nachteile oder Schäden aufgrund mangelhafter Koordination durch den Auftraggeber und/oder durch Umstände, die in dessen Sphäre fallen, und hat die Auftragnehmerin im Anlassfall entsprechenden Anspruch auf Abgeltung des hieraus allfällig entstehenden Mehraufwands.
VI. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Für vom Auftraggeber beauftragte zusätzliche oder (ab-)geänderte Leistungen, welche im vorerst erteilten Auftrag entweder keine oder keine ausreichende Deckung finden, besteht für die Auftragnehmerin ein entsprechender Anspruch auf das angemessenes Entgelt. Für vor Ort erteilte kurzfristige Zusatzaufträge ist die mündliche Erklärung für den Auftraggeber bindend.
VII. Leistungsverzug/Lieferverzug
Die Auftragnehmerin haftet nicht für einen Leistungsverzug und/oder Lieferverzug auf Grund höherer Gewalt, wie etwa bei Naturereignissen von besonderer Intensität bzw. ungewöhnlichen Ausmaßes, ferner nicht bei Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, unvorhergesehenen behördlichen Auflagen, Pandemien, und auch nicht bei anderen Umständen, welche ohne Verschulden der Auftraggeberin zu einem Leistungsverzug und/oder zu einem Lieferverzug geführt haben. Diese Umstände sowie höhere Gewalt berechtigen die Auftragnehmerin ihre Leistungserbringung während der jeweiligen Dauer der höheren Gewalt (auch teilweise) einzustellen und/oder vom Vertrag (auch teilweise) zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber hieraus wie immer geartete Forderungen oder Ersatzansprüche ableiten bzw. gegen die Auftragnehmerin geltend machen kann.
VIII. Vertragsdauer/vorzeitige Vertragsauflösung
1. Bei Dauerreinigungsverträgen wird der Vertrag vorerst für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Nach dem Ablauf eines Jahres geht der Vertrag in ein unbefristetes Vertragsverhältnis über und kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zum jeweils Monatsletzten per Einschreiben gekündigt werden. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Kündigung bzw. für die Rechtzeitigkeit derselben ist jeweils der Tag des Eingangs des Kündigungsschreibens beim anderen Vertragsteil. 2. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtleistung oder mangelhafter Leistung ist grundsätzlich erst nach schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers samt angemessener Nachfristsetzung, wonach die Leistungen vertragsgemäß zu erbringen sind, möglich und die Auftragnehmerin dieser Aufforderung nicht innerhalb angemessener Zeit nachgekommen ist. Die Auftragnehmerin ist berechtigt bei wie immer gearteten Zahlungsverzug des Auftraggebers unter Setzung einer fünftägigen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder für die Dauer des Zahlungsrückstands die vertraglichen Leistungen und/oder Lieferungen einzustellen. Die Wiederaufnahme der vertraglichen Leistungserbringung erfolgt erst dann, wenn der Rückstand vollumfänglich beglichen ist.
IX. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen werden innerhalb von 14 Tage nach Rechnungsdatum (auch bei laufender Monatsrechnung) ohne Abzug von Skonto fällig. Die Rechnungen werden von der Auftragnehmerin im Vorhinein oder zu Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums ausgestellt. Monatliche Teilbeträge werden üblicher Weise bis zum 31. des laufenden Monats fakturiert und sind sohin spätestens jeweils bis zum 14. des Folgemonats fällig. Bei Zahlungsverzug des Auftragsgebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10%, die Kosten der anwaltlichen Forderungsbetreibung sowie Mahngebühren von jeweils € 50,00 zu verrechnen, ohne dass hierbei ein Verzicht der Auftragnehmerin auf die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens abgeleitet werden kann.
X. Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich während der Vertragsdauer und für die Dauer von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung das von der Auftragnehmerin zur Leistungserbringung eingesetzte Personal nicht abzuwerben. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung gilt eine Konventionalstrafe von zumindest € 5.000,00 für jeden einzelnen Anlassfall als vereinbart, welche nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Die Festlegung einer höheren Konventionalstrafe durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Streiteilen (Rahmenvereinbarung) ist möglich Der Auftragnehmerin ist ferner berechtigt, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
XI. Lagerung
Für den Fall, dass Gegenstände der Auftragnehmerin beim Auftraggeber eingelagert werden bzw. umgekehrt, ist die wechselseitige Haftung jeweils mit € 10.000,00 je Gesamteinlagerung beschränkt.
XII. Gewährleistung
1. Die Auftragnehmerin haftet für eine sach- und fachgerechte Leistung und nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln; bei behebbaren Mängeln beschränkt sich die Gewährleistung der Auftragnehmerin auf Verbesserung; wenn die Verbesserung nicht erfolgt, steht dem Auftraggeber ausschließlich das Recht auf Preisminderung zu. 2. Bei einmaligen Reinigungsleistungen hat der Auftraggeber die erbrachten Arbeiten nach Fertigstellung und Verständigung umgehend zu überprüfen und festgestellte Mängel und Schäden innerhalb von zwei Tagen schriftlich bei sonstigem Haftungsausschluss substantiiert anzuzeigen.
XIII. Schadenersatz
1. Die Auftragnehmerin haftet für eigenes Verschulden und das Verschulden der Personen, welcher sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, ausschließlich bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen eines Schadens und die kausale Zurechenbarkeit in die Sphäre der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber zu beweisen. Die Haftung der Auftragnehmerin für Schadenersatzansprüche, welche aus dem zu Grunde liegenden Vertrag mit dem Auftraggeber resultieren, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund auch immer, für Sach- oder Personenschäden, für ideelle oder reine Vermögensschäden, ist jedenfalls mit einem insgesamten Höchstbetrag von € 1.000.000,00, (auch bei mehreren Schadenfällen) begrenzt. Etwaige Schadenersatzansprüche wegen entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechungen und/oder sonstigen Folgeschäden, welcher Art auch immer, insbesondere auch hinsichtlich Prozesskosten und anderen Schäden aus positiver Vertragsverletzung, sind ausdrücklich ausgeschlossen. 2. Allfällige Schadenersatzforderungen aus dem Verlust von fremden Schlüsseln bzw. Code-Karten, welche sich rechtmäßig im Gewahrsam der Auftragnehmerin befunden haben, sind auf die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einem Objektschutz von maximal 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust der Schlüssel bzw. der Code-Karten festgestellt wurde, beschränkt. In diesem Zusammenhang zu erfolgende Schadenersatzleistungen sind mit € 5.000,00 begrenzt. 3. Jeder Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die Auftragnehmerin nicht nachweislich schriftlich auf eine besondere, nicht unmittelbar erkennbare Eigenheit oder Beschaffenheit des Reinigungsobjektes hinweist, welche zur Vermeidung von ansonsten zu erwartenden Schäden bei der Reinigung zu beachten sind.
XIV. Zurückbehaltung / Aufrechnung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von der Auftragnehmerin verwendete Maschinen, Geräte oder Reinigungsmaterial, aus welchem Titel auch immer, zurückzubehalten, oder Gegenforderungen mit fälligen Entgeltforderungen der Auftragnehmerin zu verrechnen, außer die Gegenforderungen sind von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort gilt das Objekt, in welchem die Leistungen der Auftragnehmerin erbracht werden. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber vereinbaren diese das sachlich zuständige Gericht in Graz. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegt ausschließlich österreichischem Recht. Bei allen Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Normen des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen anzuwenden. Normen, die auf internationales Recht verweisen, sind in der Form anzuwenden, als wäre der Vertrag zwischen Österreichern geschlossen worden.
XVI. Schlussbestimmungen
Sollte eine einzelne Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, welche jener Bestimmung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt, was die Vertragsteile beabsichtigt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit bei Vertragsabschluss bedacht hätten.
Edler Facility Services GmbH Stand 08/2022